Hinweise zur steuerlichen Behandlung Ihrer Spenden und Zustiftungen

Die Hans-Joachim Maaz – Stiftung Beziehungskultur ist als gemeinnützige Stiftung des bürgerlichen Rechts durch das Finanzamt Halle (Saale) anerkannt und zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen berechtigt.

Ihre Zuwendungen sind damit steuerlich absetzbar.

Spenden bis zu 200,00 € können Sie mittels Einzahlungsbeleg oder Kontoauszug der Bank steuerlich geltend machen. Erst ab einer Spendenhöhe von 200,01 Euro ist die Vorlage einer amtlichen Zuwendungsbestätigung erforderlich. Den Zahlungsnachweis muss man jedoch immer erbringen, auch zur Spendenbescheinigung bzw. Zuwendungsbestätigung.

Bitte beachten Sie: Die Zuwendungsbescheinigungen (Spendenquittungen) für
Spenden des laufenden Jahres werden gesammelt nach dem 31.12. erstellt und
am Anfang des Folgejahres versendet, sofern uns die Anschrift vorliegt.

Ihre steuerlichen Vorteile

Bei einer Spende handelt es sich um eine freiwillige, unentgeltliche Zuwendung an eine gemeinnützige Körperschaft wie einer Stiftung, die diese Zuwendung zeitnah für ihre satzungsmäßigen Zwecke auszugeben hat. Gem. § 10b Abs. 1 EStG können Spenden zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung an eine gemeinnützige Stiftung insgesamt bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte des Zuwendungsgebers als Sonderausgaben abgezogen werden. Abziehbare Zuwendungen, die den oben genannten Höchstbetrag überschreiten oder im Jahr der Zuwendung nicht berücksichtigt werden können, können im Rahmen der Höchstbeträge in den folgenden Jahren als Sonderausgaben abgezogen werden.

Quelle: www.stiftungen.org / Bundesverband Deutscher Stiftungen…

http://www.stiftungen.org/de/news-wissen/recht-steuern-finanzen/spende-zustiftung-stiftungsfonds-stifterdarlehen.html

Zustiftung

Gem. § 10b Abs. 1a S. 1 EStG können Spenden in den zu erhaltenden Vermögensstock einer gemeinnützigen Stiftung (sog. Zustiftung) auf Antrag des Steuerpflichtigen im Jahr der Zuwendung und in den folgenden neun Jahren bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Million Euro abgezogen werden. Diese Abzugsmöglichkeit ist neben dem oben genannten Spendenabzug möglich. Bei zusammen veranlagten Ehegatten verdoppelt sich der Betrag auf 2 Millionen Euro. Soweit der Stifter die Beträge innerhalb des 10-Jahreszeitraums nicht in Abzug bringen konnte, gehen diese danach in den allgemeinen unbefristeten Spendenvortrag über.
Quelle: www.stiftungen.org / Bundesverband Deutscher Stiftungen

Anwendungsschreiben zu 10b EStG (18.12.2008) (pdf; 108 kB)