Satzung der Stiftung

Aus der Präambel der Hans-Joachim Maaz – Stiftung Beziehungskultur

Auszüge aus der Satzung:

§1 Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Die Stiftung führt den Namen „Hans-Joachim Maaz – Stiftung Beziehungskultur“.
  2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
  3. Sie hat ihren Sitz in Halle/Saale.
  4. Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

§2 Stiftungszweck

  1. Zweck der Stiftung ist die Förderung von Gesundheit und Bildung, sowie die Förderung des Schutzes von Partnerschaft und Familie.
  2. Der Stiftungszweck wird auf der Grundlage der Beziehungskultur nach Hans-Joachim Maaz im Sinne der Präambel insbesondere verwirklicht durch:
    1. Förderung von Maßnahmen, die zum Ziel haben, psychosoziale Fehlentwicklungen und zwischenmenschliche Konflikte zu mildern und Kinderbetreuung zu optimieren,
    2. Unterstützung für Organisationen oder Projekte, die im Sinne der Präambel tätig sind, beispielsweise in Gemeinschaftsprojekten, Partnerschaften, Familien, Kindergärten und Schulen.
  3. Die Stiftung ist fördernd und operativ tätig und behält sich die Ausgestaltung weiterer künftiger operativer Tätigkeiten vor.
    Förderung erfolgt im Rahmen des vorhandenen Budgets im Sinne der Beziehungskultur nach Hans-Joachim Maaz für Organisationen oder Projekte, die sich im besonderen Maß um die Umsetzung des Stiftungszweckes bemühen, durch
    1. eine Preisverleihung – höchstens 1 mal pro Jahr,
    2. finanzielle Unterstützung bei Bedarf an Beratung, Supervision, Workshops, Weiterbildungen.
  4. Die Zwecke müssen nicht gleichzeitig und nicht in gleichem Maße verwirklicht werden

§3 Gemeinnützigkeit

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff AO).
  2. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  3. Keine Person oder Institution darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 S. 2 AO, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung gemäß § 58 Nr. 1 AO tätig wird.

§ 15 Stiftungsaufsicht

  1. Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils im Land Sachsen-Anhalt geltenden Stiftungsrechts.
  2. Stiftungsbehörde ist das Landesverwaltungsamt mit Sitz in Halle (Saale).
  3. Die Stiftungsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über die Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Mitteilungen über Änderungen in der Zusammensetzung der Stiftungsorgane sowie die Jahresrechnung einschließlich der Vermögensübersicht und der Tätigkeitsbericht sind unaufgefordert vorzulegen.

Vollständige Satzung der Hans-Joachim Maaz – Stiftung Beziehungskultur

vom 18. Dezember 2013 – Download (PDF, 3 MB).


Anerkennung lt. Stiftungsgesetz Sachsen-Anhalt (StiftG LSA)

durch die Stiftungsbehörde beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt (PDF, 330 kB).